§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „EINE Schule für ALLE in der Region Trier“.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen werden.
- Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Trier.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Unmittelbarer Zweck des Vereins ist es, sich für ein humanes, demokratisches, nicht selektives Schulsystem einzusetzen, das jedem Kind ohne Einschränkung dieselben Rechte und Möglichkeiten einräumt und das zu keinem Zeitpunkt die Kinder und Jugendlichen unter segregierenden Gesichtspunkten voneinander trennt. Der Verein will mit seiner Arbeit dazu beitragen, dass alle Kinder und Jugendlichen einer Region (Stadtteil, Wohnbezirk, Kommune, kommunaler Verbund) von der Klasse 1 bis zur Klasse 13 eine Schule besuchen können, die als Ganztagsschule organisiert ist. Der Verein fördert insgesamt den Gedanken der Inklusion.
Schwerpunkt der Arbeit des Vereins soll es sein, in Trier und Umgebung die Errichtung und den Betrieb inklusiver Bildungseinrichtungen fördernd zu begleiten, sie materiell und ideell in ihrer Arbeit zu unterstützen und zu stärken.
- Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere, indem er
- In Zusammenarbeit mit Pädagogen und anderen Fachleuten dieser Einrichtungen Konzepte für Inklusion in diesen Einrichtungen erarbeitet und bei der Erarbeitung von entsprechenden Konzepten hilft;
- Öffentlichkeitsarbeit betreibt, mit der Eltern, Lehrkräfte und andere pädagogisch Tätige sowie Institutionen über die Vorteile inklusiver Arbeit und Strukturen und den neuesten Stand der Lern- und Bildungsforschung in diesem Bereich informiert werden sollen;
- Kontakte zu den verschiedenen Einrichtungen und Personen knüpft und Netzwerke bildet, von denen zu errichtende und bestehende Einrichtungen profitieren können.
- Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden und arbeitet unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz beschließen. Personen, die sich im Ehrenamt im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlichen Ehrenamtspauschale begünstigt werden.
Aufwendungen der Vorstandsmitglieder für diesen Zweck werden erstattet.
- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder und Aufnahme
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, soweit sie ihren Beitritt beantragt haben und der Vorstand diesem Antrag entspricht.
§ 5 Austritt und Ausschluss
- Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund möglich. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstands. Im Falle des Widerspruchs entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Beiträge.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Natürliche und juristische Personen leisten ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag in der Höhe, die die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 7 Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Alle Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Jede natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Vereins ist, hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich und darüber hinaus so oft vom Vorstand einberufen, wie dies der Vorstand oder mindestens ¼ der Mitglieder für notwendig halten. Die Einladung muss schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
- Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Änderungen des § 2 der Satzung bedürfen der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen darf nur dann entschieden werden, wenn dies Bestandteil der Tagesordnung war.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabschlussrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diese prüfen die Buchhaltung und den Jahresabschluss und berichten darüber der Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Kassenwart/in
- der/dem Schriftführer/in
- bis zu 5 voll stimmberechtigten Beisitzerinnen / Beisitzern
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand gemäß § 26 BGB wird aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden gebildet. Jedem/jeder von Ihnen wird die Einzelvertretungsvollmacht erteilt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
- Die Kassenwartin / der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und ist für die Kassenführung verantwortlich.
- Die/der Vorsitzende und die Kassenwartin / der Kassenwart erhalten Bankvollmacht und dürfen im Umfang des vom Vorstand beschlossenen Rahmens Gelder anweisen bzw. Geschäfte tätigen.
§ 10 Haftung
- Der Verein haftet ausschließlich in Höhe des Vereinsvermögens.
§ 11 Auflösung
- Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einen anderen gemeinnützigen Verein in der Region, der sich für die Umsetzung der Inklusion im Sinne der in § 2 der Vereinssatzung aufgeführten Ziele einsetzt.
§ 12 Inkrafttreten
- Die Satzung tritt mit der Annahme in der Gründungsversammlung in Kraft.
Temmels, den 31.01.2017